1. Einordnung der stillen Beteiligung
Entscheidend für die ertragsteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist die Einordnung in typische oder atypische stille Gesellschaft.
Der typisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, während der atypisch stille Beteiligte, der über erweiterte Kontroll- und Mitwirkungsrechte verfügt, i.d.R. als Mitunternehmer anzusehen ist, der entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
2. Einkommensteuer
a. Typisch stille Beteiligung
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und unterliegen der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 %. Dabei hat der Inhaber des Handelsgewerbes die Steuer als Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Schuldner bleibt der Stille, der Inhaber haftet jedoch gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG. Gehört die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen, ist der Ertrag dort nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern.
b. Atypisch stille Beteiligung
Ist die atypische Beteiligung als Mitunternehmerschaft anzusehen, erfolgt die Besteuerung als Personengesellschaft. Steuerpflichtig ist nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen und etwaigen Sondervergütungen.
3. Gewerbesteuer des Handelsgewerbes
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