Minimierung des Nachlasswertes durch Rechtsformwahl

Autor: Linnartz

Die Wahl der Rechtsform hat erheblichen Einfluss auf die erbschaftsteuerliche Belastung. Die Frage, ob die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder die der Kommanditgesellschaft die günstigere ist, entscheidet sich im Wesentlichen nach dem jeweiligen Bewertungsverfahren für die Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.

Lässt sich der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten, ist dieser unter Beachtung des so genannten »Stuttgarter Verfahrens«1) unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Besteuerung für die Schätzung maßgebend (§ 9 ErbStG).

Als Grundsatz ist festzuhalten, dass renditestarke Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft regelmäßig einen höheren Anteilswert ausweisen und damit erbschaftsteuerlich zu meiden sind, während die Personengesellschaften, somit auch die Kommanditgesellschaft, im Falle eines renditestarken Unternehmens weniger stark erbschaftsteuerlich belastet werden.