Nachversteuern

Autor: Linnartz

Nach den §§ 13a Abs. 5 und 19 Abs. 5 ErbStG fallen die beim unentgeltlichen Erwerb in Anspruch genommenen Vergünstigungen der §§ 13a Abs. 5 und 19 Abs. 5 ErbStG weg, wenn und soweit der Unternehmensnachfolger innerhalb von fünf Jahren das erworbene und begünstigte Vermögen veräußert oder einen anderen der in den §§ 13a Abs. 5 und § 19 Abs. 5 ErbStG aufgezählten Tatbestände verwirklicht.

Die Konsequenz des Wegfalls der Begünstigungen ist, dass es zu einer Nachversteuerung kommt.

Im Hinblick auf die Kommanditgesellschaft sind insbesondere die W 13a und 19 ErbStG in ihren Absätzen 5 Nr. 1 und Nr. 3 maßgebend. Neben dem typischen Fall der Veräußerung sind Fälle der Betriebsaufgabe, der Umwandlung, der Veräußerung oder Entnahme einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen und der Herabsetzung von Einlageverpflichtungen und Überentnahmen zu beachten.1)

Hilfreich sind, da im Einzelfall vieles streitig bleibt, die Ausführungen der Finanzverwaltung in den Richtlinien (R 62 ff.). Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen liegt insoweit nicht vor, als begünstigtes Vermögen