Negatives Kapitalkonto aufgrund ausgleichs- und abzugsfähiger Verlustanteile

Autor: Linnartz

Relevant sind hier die Fälle, in denen das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Verlustanteile negativ geworden ist, und die Verlustanteile ausgleichs- bzw. abzugsfähig waren, weil sie

vor In-Kraft-Treten des § 15a EStG bestanden, oder

unter die Geltung einer Übergangsregelung fielen, oder

die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs wegen überschießender Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vorlagen.

Vor In-Kraft-Treten des § 15a EStG galt folgende Regelung: Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten wurde vor der Einführung des § 15a EStG dann steuerlich anerkannt, wenn der Kommanditist in Abweichung von § 167 Abs. 3 HGB unbeschränkt oder zumindest bis zur Höhe seines negativen Kapitalkontos für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftete und ihn bei der Liquidation der Gesellschaft eine Nachschusspflicht traf. Der große Senat des BFH1) erkannte darüber hinaus auch für den Regelf all des § 167 Abs. 3 HGB an, dass das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten - unabhängig von seiner Höhe - ausgleichs- und abzugsfähig sei. Der große Senat des BFH begründete seine Ansicht damit, dass den Kommanditisten eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnen treffe, die bei ihm bereits eine gegenwärtige Vermögensminderung darstellten.