Optionsrechte

Autor: Mayer

Call- und/oder Put-Option

Statt den Unternehmenskaufvertrag sofort anzunehmen, könnte der Käufer seine Unterschrift bis zum Eintritt des erwarteten Umstands, also etwa der Zustimmung, auch aufschieben.1) Er läuft dann aber Gefahr, dass der Verkäufer sich - rechtlich zutreffend (§§  146, 147 BGB) - nicht mehr an sein Angebot gebunden fühlt. Es muss daher eine bindende Frist für die Annahme im Angebot bestimmt werden. Die allfällige Beurkundung des Kaufvertrags wird nach Angebot und Annahme aufgespalten; was als Stufenbeurkundung gem. §  128 BGB zulässig ist; anders allerdings bei der Auflassung im Rahmen von Grundstücksgeschäften, die bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar (§  925 Abs.  1 Satz 1 BGB) erklärt werden muss.