Autor: Hinke |
1 | Allgemeines |
2 | Organträger |
3 | Organgesellschaft |
4 | Finanzielle Eingliederung |
5 | Gewinnabführungsvertrag |
6 | Auswirkungen der Organschaft auf die Besteuerung |
7 | Fremdfinanzierung bei Organschaft |
Unter einer Organschaft versteht man die Verknüpfung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen (Organträger und Organgesellschaft) zu einer Besteuerungseinheit.
Die steuerliche Organschaft gibt es bei der
Körperschaftsteuer (hierzu wird nachstehend Stellung genommen), |
Gewerbesteuer und bei der |
Umsatzsteuer. |
Je nach Steuerart ergeben sich dabei unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Nach den §§ 14 - 19 KStG sind Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft:
a) | ein Organträger (siehe nachstehend Tz. 2), |
b) | eine Organgesellschaft (siehe nachstehend Tz. 3), |
c) | die Finanzielle Eingliederung (siehe nachstehend Tz. 4) der Organgesellschaft in den Organträger (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). |
d) | Der Gewinnabführungsvertrag (siehe nachstehend Tz. 5) muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG). |
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft bleibt hierbei persönlich und auch sachlich steuerpflichtig.
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