Organschaft

Autor: Hinke

Überblick

1

Allgemeines

2

Organträger

3

Organgesellschaft

4

Finanzielle Eingliederung

5

Gewinnabführungsvertrag

6

Auswirkungen der Organschaft auf die Besteuerung

7

Fremdfinanzierung bei Organschaft

1 Allgemeines

1.1 Begriff der Organschaft

Unter einer Organschaft versteht man die Verknüpfung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen (Organträger und Organgesellschaft) zu einer Besteuerungseinheit.

Die steuerliche Organschaft gibt es bei der

Körperschaftsteuer (hierzu wird nachstehend Stellung genommen),

Gewerbesteuer und bei der

Umsatzsteuer.

Je nach Steuerart ergeben sich dabei unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

1.2 Gesetzliche Grundlagen

Nach den §§  14 - 19 KStG sind Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft:

a)

ein Organträger (siehe nachstehend Tz. 2),

b)

eine Organgesellschaft (siehe nachstehend Tz. 3),

c)

die Finanzielle Eingliederung (siehe nachstehend Tz. 4) der Organgesellschaft in den Organträger (vgl. §  14 Abs.  1 Nr. 1 KStG).

d)

Der Gewinnabführungsvertrag (siehe nachstehend Tz. 5) muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§  14 Abs.  1 Nr. 3 KStG).

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft bleibt hierbei persönlich und auch sachlich steuerpflichtig.