Autor: Löbe |
Die persönliche Steuerpflicht ist umfassend in § 2 ErbStG geregelt und gliedert sich in die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Daneben besteht eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach den Vorschriften des
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt nach § 2 Abs. 1 ErbStG ein, wenn entweder
der Erblasser zur Zeit seines Todes, |
der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder |
der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG |
ein Inländer ist. Steuerlich erfasst wird der gesamte Vermögensanfall.
Als Inländer gelten:
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG), |
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