Persönliche Steuerpflicht

Autor: Löbe

Die persönliche Steuerpflicht ist umfassend in §  2 ErbStG geregelt und gliedert sich in die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Daneben besteht eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes (§  4 i.V.m. §  2 AStG). Während die unbeschränkte Steuerpflicht an persönliche Merkmale anknüpft, richtet sich die beschränkte Steuerpflicht nach der Art des Vermögensanfalls. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur das sogenannte Inlandsvermögen i.S.v. §  121 BewG.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Grundsatz (§  2 Abs.  1 ErbStG)

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt nach §  2 Abs.  1 ErbStG ein, wenn entweder

der Erblasser zur Zeit seines Todes,

der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder

der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nach §  9 ErbStG

ein Inländer ist. Steuerlich erfasst wird der gesamte Vermögensanfall.

Als Inländer gelten:

natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§  8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§  9 AO) haben (§  2 Abs.  1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG),