Privatbereich

Autor: Wenhardt

Ist im Nachlass des Erblassers privates Vermögen, so gelten nachfolgende Grundsätze. Insbesondere handelt es sich um Grundstücke und Wertpapiere bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften.

Übertragung von Privatvermögen vor dem Erbfall

Erblasser/Schenker

Für den Erblasser/Schenker ergeben sich regelmäßig keine Auswirkungen. Anders sieht es aber aus, wenn Gegenleistungen vereinbart werden.

Beschenkter

Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bemessen sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sowie dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

Beispiel

Schenker S hat mehrere Grundstücke. S wendet der Tochter T ein Grundstück zu. Gegenleistungen hat T nicht zu erbringen. Die Abschreibung bei S für das Grundstück beträgt 4.500 Euro.

Lösung

Für den Schenker S ergeben sich aus der Grundstücksübertragung keine Konsequenzen. T hingegen übernimmt die Steuerwerte nach § 1d EStDV. Sie hat damit die AfA von S fortzuführen.

Übertragung von Privatvermögen nach dem Erbfall

AfA

Auch hier gilt für den Beschenkten: Die AfA bemisst sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers (Erblasser) sowie dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger (Erblasser) maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.

Beispiel