Autor: Mayer |
Statt einer (auflösenden) aufschiebenden Bedingung oder eines befristeten Angebots kann auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten werden, das an den Eintritt bestimmter, nachprüfbarer Umstände gekoppelt ist.1) Dies hat gegenüber der Bedingung den Vorteil, dass die Parteien flexibler auf bestimmte Situationen reagieren können. Es fehlt der Automatismus der (auflösenden) Bedingung. Gleichzeitig ist das Zustandekommen des Vertrags bis zum Eintritt des gegenständlichen Umstands nicht ganz in das Belieben des Annehmenden gestellt, wie bei der Annahmefrist der Option.
Regelungsbedürftig sind beim Rücktrittsvorbehalt:
Voraussetzungen für den Rücktritt, die im Interesse der Planungssicherheit im Übrigen an einen objektiv nachprüfbarer Grund gebunden sein sollten |
eine Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts2) |
Sorgfaltspflichten, Befugnisse etc. bis zur endgültigen Wirksamkeit des Vertrags |
Kostenfolgen im Falle der Auflösung des Vertrags durch den Rücktritt |
Formulierungsvorschlag: |
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