Selbständiger Teil des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient

Autor: Löbe

Selbständige Teilpraxis als abgeschlossene Organisationseinheit

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört nach §  18 Abs.  3 Satz 1 EStG auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. In diesem Fall gilt u.a. §  16 Abs.  2 -4 EStG entsprechend (§  18 Abs.  3 Satz 2 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH1) müssen für die Begriffsbestimmung "selbständiger Teil des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient" die Voraussetzungen des (gewerblichen) Teilbetriebs herangezogen werden.

Teilbetrieb

Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs i.S.d. EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist.2) Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veräußerung beim Veräußerer zu entscheiden. Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbständigen Arbeit, insbesondere die Bedeutung der persönlichen Betätigung, nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung die erforderliche Selbständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit