Sonderfälle

Autor: Linnartz

Der ausscheidende Gesellschafter kann seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft auch gegen wiederkehrende Bezüge veräußern.

In diesem Fall kann er zwischen der sofortigen Versteuerung (§§ 16, 34 EStG) oder der laufenden Tarifversteuerung der Bezüge als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zuflusszeitpunkt wählen (§ 15 Abs. 1, § 24 Nr. 2 EStG).

Sofortige Versteuerung:

Der ausscheidende Gesellschafter kann zum einen die Sofortversteuerung mit dem Barwert1) im Zeitpunkt der Veräußerung abzüglich des Buchwertes und der Veräußerungskosten als begünstigter Veräußerungsgewinn oder zum anderen die Versteuerung der wiederkehrenden Bezüge mit dem Ertrags- oder Zinsanteil nach den §§ 20 Abs. 1 Nr. 7,2) 22 Nr. 13) oder 24 Nr. 24) EStG wählen. Selbst wenn die Leistungen als dauernde Last anzusehen sind, wird nur der Zinsanteil erfasst. Der Tilgungsanteil ist bereits in den Veräußerungsgewinn eingegangen.5)

Verändern sich die wiederkehrenden Bezüge aufgrund einer Wertsicherungsklausel, führt dies nicht rückwirkend zu einer Änderung des Veräußerungsgewinns. Die Beträge sind nach wie vor bei Zufluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.6)