Autor: Löbe |
Die erbrechtliche Nachfolge geschieht zivilrechtlich als
a) | Erbfall (dazu Teil "Unternehmen im Erbfall"), |
b) | Erbauseinandersetzung (dazu Teil "Auseinandersetzung der unternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft") oder |
c) | vorweggenommene Erbfolge (dazu Teil "Vorweggenommene Erbfolge"). |
Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben sich nur dann, wenn Unternehmensvermögen vererbt oder übertragen wird.
Zu a):
Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB); der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag).
Zu b):
Die Erbauseinandersetzung ist eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben; dieser wird aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags Eigentümer von einzelnen Gegenständen des Nachlasses oder des gesamten Nachlasses.
Zu c):
Bei der vorweggenommenen Erbfolge besteht ebenfalls eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum vom künftigen Erblasser auf einen oder mehrere künftige Erben; diese treten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Einzelrechtsnachfolge an.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer können in diesem Zusammenhang
eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG oder |
umsatzsteuerlich irrelevante Vorgänge |
vorliegen.
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