Übertragung von Todes wegen

Autor: Linnartz

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Aufgrund dieser speziellen Regelung findet § 139 HGB insoweit keine Anwendung.

Der Gesellschaftsanteil des von Todes wegen aus der Kommanditgesellschaft ausgeschiedenen Kommanditisten fällt von Gesetzes wegen an seine Erben. Eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel zur Vermeidung der Liquidation der Kommanditgesellschaft ist daher nicht erforderlich. Erben mehrere, tritt nicht die Erbengemeinschaft an die Stelle des von Todes wegen ausgeschiedenen Kommanditisten.1) Es tritt vielmehr jeder einzelne Erbe im Wege der Sondernachfolge - einzelne Rechtsnachfolge außerhalb der Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB - als Kommanditist in die Kommanditgesellschaft ein. Die neu eintretenden Kommanditisten werden Gesellschafter mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten.

Die erbrechtliche Nachfolge findet auch bei einem negativen Kapitalkonto des Erblassers statt. Hat der Kommanditist bereits zu Lebzeiten auf den Todesfall über seinen Kommanditanteil verfügt, fällt im Zeitpunkt des Todes der Kommanditanteil an den von ihm designierten gesellschaftsrechtlichen Nachfolger.