Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte und Anwendungsbereich

Autor: Löbe

§  34 Abs.  1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach §  34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach §  34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, so ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach §  13 Abs.  3 EStG zunächst von den nicht nach §  34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen (R 34.1 EStR 2012).

Einzelne außerordentliche Einkünfte

Die Fünftelungsregelung des §  34 Abs.  1 EStG kommt für folgende außerordentliche Einkünfte in Betracht:

Veräußerungs- und Aufgabegewinne von Betrieben und Teilbetrieben,

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach §§  14, 14a, 16, 18 Abs.  3 EStG,

Entschädigungen i.S.d. §  24 Nr. 1 EStG,

Nutzungsvergütungen und Zinsen i.S.d. §  24 Nr. 3 EStG, soweit diese für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden,

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten,

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i.S.d. §  34b EStG.

Als Teilbetrieb i.S.d. §  16 gilt auch die 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.