Autor: Löbe |
Damit das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zur Anwendung kommen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend dargestellt werden.
Zunächst muss eine "Vermögensübergabe" im steuerlichen Sinne vorliegen. Nach Auffassung von Rechtsprechung1) und Finanzverwaltung (Rdnr. 3) wird die Vermögensübergabe definiert als eine Vermögensübertragung "kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge", bei der sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung2) ist eine Vermögensübergabe jedoch auch unter Fremden nicht ausgeschlossen.
Nach einer über 100-jährigen Rechtsprechungstradition liegt bei der Übertragung existenzsichernder Wirtschaftseinheiten im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags gegen Versorgungsleistungen - trotz der zu erbringenden Versorgungsleistungen - regelmäßig ein unentgeltlicher Vermögensübergang vor.3) Damit wird ein ähnliches Ergebnis erreicht wie bei der Vereinbarung eines gegenständlich beschränkten Nießbrauchs.
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