Autor: Linnartz |
In der Vergangenheit wurde die entgeltliche Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils einkommensteuerlich, somit auch der Anteil eines Kommanditanteils, nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt.1)
Gegen diese ertragsteuerliche Begünstigung der Übertragung eines Kommanditanteils ergaben sich 1999 beim BFH erhebliche Bedenken. Der große Senat des BFH hatte entschieden, dass die entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Zahlung in das Privatvermögen des bisherigen Einzelunternehmers nicht als steuerbegünstigter Vorgang zu betrachten sei.2) Eine Ausnahme sollte nur insoweit gelten, als dass aus Anlass der Aufnahme des Gesellschafters, d.h. der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft gemäß § 24 UmwStG, das eingebrachte Betriebsvermögen insgesamt zum Teilwert unter Aufdeckung aller stillen Reserven angesetzt würde.3)
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