Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

Autor: Linnartz

Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils umfasst den Gesellschaftsanteil und das Sonderbetriebsvermögen. Die Übertragung hat - soweit vorhanden - die Auflösung der stillen Reserven im Gesellschaftsanteil und im Sonderbetriebsvermögen zur Folge. Die steuerlichen Konsequenzen richten sich in dem Fall der Veräußerung nach den §§ 16, 341) EStG.

Problematisch sind die Fälle, in denen zwar der gesamte Gesellschaftsanteil, nicht aber das Sonderbetriebsvermögen in seiner Gesamtheit übertragen wird. Das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen geht in diesen Fällen in das Privatvermögen des Gesellschafters über. Es kommt aber letztendlich zur Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils, wodurch stille Reserven im Gesellschaftsanteil und im Sonderbetriebsvermögen aufgedeckt werden. Die einkommensteuerlichen Konsequenzen ergeben sich dabei grundsätzlich aus den §§ 16, 34 EStG. Die Übertragung ist dabei ohne Auswirkung auf die Gewerbesteuer. Wird bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unwesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht mitübertragen, steht dies der Übertragung eines Mitunternehmeranteils nicht entgegen.2)