Autor: Löbe |
Nach §
Aus der Systematik der Gewerbesteuer ergibt sich, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn i.S.d. § 16 EStG keine gewerbesteuerlichen Auswirkungen hat. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn fällt erst nach Beendigung der werbenden Tätigkeiten an. Mit dem Ende der werbenden Tätigkeiten endet jedoch auch bereits die Gewerbesteuerpflicht. Dies ist im Charakter der Gewerbeertragsteuer als Objektsteuer begründet, die an das Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpft. Es widerspräche diesem Charakter der Gewerbesteuer, auch die sich aus der Beendigung der gewerblichen Betätigung ergebenden Gewinne als Gewerbeerträge zu erfassen, da sie in keinem stehenden Gewerbebetrieb (§
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