Autor: Klose |
Die Errichtung von letztwilligen Verfügungen ist nur in den gesetzlich vorgegebenen Formen möglich. Danach kann der Erblasser seinen letzten Willen auf verschiedene Weise äußern. Zu unterscheiden sind:
Testamente (unten Teil 3/5.2.1 " Testamente ") als einseitige Verfügungen von Todes wegen und |
Erbverträge (unten Teil 3/5.2.2 " Erbvertrag ") als vertragliche Verfügungen von Todes wegen. |
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