Verlustberücksichtigung bei einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft

Autor: Ott

Anwendungsbereich des §  17 Abs.  2a Satz 3 EStG

Nach §  17 Abs.  2a Satz 3 EStG gehören Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, soweit die Gewährung des Darlehens bzw. die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des §  17 Abs.  2a EStG hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 07.06.20221) Stellung genommen. Das BMF-Schreiben beschäftigt sich in seinem Teil I (Rdnr. 1-19) ausführlich mit der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten.