Autor: Linnartz |
Der Begriff des "Vermächtnisses" wird oft verwendet, ohne dass sich der Verwender dessen Bedeutung bewusst ist. Er wird von Laien oft als Synonym für Erbe, Erbschaft, Erbteil, Hinterlassenschaft oder Nachlass benutzt.1)
In § 1939 BGB bestimmt der Gesetzgeber, dass die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne dass sie als Erbschaft erfolgt, als Vermächtnis zu bezeichnen ist (vgl. § 1941 BGB in Bezug auf den Erbvertrag). Das Recht eines vom Erblasser Bedachten, von einem Beschwerten die Leistung eines vermachten Gegenstands zu fordern, wird ebenfalls als Vermächtnis bezeichnet (§§ 2174 f. BGB). Negativ abgegrenzt bedeutet Vermächtnis nie die Einräumung einer Erbenstellung.
Sofern der Erblasser eine letztwillige Verfügung unterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hat der Gesetzgeber gesetzliche Vermächtnisse vorgesehen.
Im Falle gesetzlicher Erbfolge gebührt dem Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 1932 BGB ein Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Dieses Voraus stellt ein gesetzliches Vorausvermächtnis dar.2) |
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