Vermeiden der Nachversteuerung

Autor: Linnartz

Steht die für das Eingreifen der Nachversteuerung maßgebliche Frist kurz vor ihrem Ablauf, kann die Nachversteuerung noch dadurch vermieden werden, dass die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung des Kommanditanteils auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Fünfjahresfrist hinausgeschoben wird.1)

Des Weiteren soll eine schädliche Veräußerung durch die Kombination eines Betriebspachtvertrages mit einem nachfolgenden, außerhalb des Behaltenszeitraums liegenden Ankaufsrecht für den Pächter vermieden werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass in diesem Fall der Verpächter den ruhenden Betrieb weiterführt und zunächst nicht die Betriebsaufgabe erklärt. Die Betriebsverpachtung stellt schließlich weder eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 EStG noch im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG dar, wenn der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt oder sie sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt.2)

Statt der Veräußerung der Beteiligung einer Kommanditgesellschaft kann die Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts3) gegen Zahlung oder ein erhöhtes Gewinnbezugsrecht für einen Mitgesellschafter in Erwägung gezogen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anteils.