Autor: Löbe |
§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt außerordentliche Einkünfte voraus, ohne den Kreis der relevanten Einkünfte festzulegen, insoweit ist § 34 Abs. 2 EStG maßgebend. Die Tarifermäßigung verlangt überdies eine Zusammenballung dieser Einkünfte. Um die Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte zu erlangen, sind daneben keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist keine Altersgrenze zu erreichen. Ein Antrag muss nicht gestellt werden, die Fünftelungsregelung ist vom Finanzamt von Amts wegen zu berücksichtigen (Günstigerprüfung).
§ 34 Abs. 1 EStG kann in jedem Jahr erneut in Anspruch genommen werden, in dem der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG erzielt hat; es liegt kein einmaliges Wahlrecht vor.
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