Wechsel zum Komplementär

Autor: Linnartz

Wechselt der Kommanditist seine Mitunternehmerstellung unter Beibehaltung seines Mitunternehmeranteils - Fortführung des Kapitalkontos - in die Stellung eines Komplementärs, stellt dieses Vorgehen keinen Veräußerungsvorgang dar, der einen steuerpflichtigen Gewinn zur Folge hat.1)

Das gilt selbst dann, wenn es zu einer Änderung der Gewinnverteilung kommt, die daraus resultiert, dass der neue Komplementär eine adäquate Tätigkeitsvergütung erhält. Kommt es jedoch zu einer Veränderung der Gewinnverteilung gegen Entgelt, ist dieses steuerrechtlich als die teilweise Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu sehen. Es kann dann ein steuerpflichtiger Gewinn - unter Berücksichtigung etwaiger Kosten der Veräußerung infolge der Änderung der Gesellschafterstellung - in Höhe des Entgelts entstehen.

Hinsichtlich der für vorausgegangene Wirtschaftsjahre festgestellten und verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG ist zu beachten, dass diese als solche fortbestehen und nicht zu einem ausgleichsfähigen Verlust werden. Diese nur verrechenbar bleibenden Verluste können mit späteren Gewinnanteilen aus der Beteiligung als Komplementär verrechnet werden.