1. Anzeige der Tätigkeit
Die Besteuerung der GmbH & Co. KG ist mit einigen Besonderheiten versehen. Innerhalb eines Monats nach Gründung der GmbH & Co. KG sind dem zuständigen Finanzamt und der für die Realsteuern zuständigen Gemeinde die für die Besteuerung bedeutenden Umstände anzuzeigen. Die Finanzämter halten entsprechende Vordrucke bereit.
2. Einkommensteuer
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft nicht der Einkommensteuer. Das von ihr erzielte Einkommen wird den Gesellschaftern zugerechnet und dort dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen. Die Einkünfte der Gesellschaft sind kraft Gesetzes gem. § 15 Abs.3 Nr.2 EStG solche aus Gewerbebetrieb.
3. Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Einkünfte der GmbH & Co. KG werden auf Antrag gem. § 34a EStG begünstigt besteuert. Dabei werden thesaurierte Gewinne einheitlich mit 28,25 % besteuert. Im Falle einer späteren Ausschüttung kommt es auf der Ebene der Gesellschafter zu einer Nachversteuerung zu 25 %.
4. Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Die Gesellschaften ermitteln den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich:
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