Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, , ,
zwischen
M GmbH, ...
- fortan: "M GmbH" -
und
T GmbH, ...
- fortan: "T GmbH" -
Artikel 1
Beherrschung
(1) Die T GmbH unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der M GmbH.
(2) Die M GmbH ist berechtigt, der Geschäftsführung der T GmbH hinsichtlich der Leitung der T GmbH Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der T GmbH weiterhin der Geschäftsführung der T GmbH.
(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Artikel 2
Gewinnabführung
(1) Die T GmbH ist während der Dauer dieses Vertrags verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die M GmbH abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 301 AktG in seiner jeweils aktuellen Fassung gilt entsprechend.
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