ArbG Hamburg, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 363/03
Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch
LAG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 5/04
DRsp Nr. 2005/1344
Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch
»1. Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten.2. Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4KSchG oder § 256ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist.3. Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten.«
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