Autor: Ott |
Fragen rund um das steuerliche Einlagekonto sind immer wieder Gegenstand der Finanzrechtsprechung und der steuerlichen Diskussion. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen mit neueren Entwicklungen zur versehentlichen Nichterfassung von Einlagen im Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 KStG sowie mit der (fehlenden) Bescheinigung über die Rückgewähr von Einlagen nach § 27 Abs. 3 KStG. Ergänzend dazu folgen Ausführungen zum Problem der Aufteilung einer Einlagenrückgewähr bei mehreren zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Anteilen eines Gesellschafters an der auskehrenden Kapitalgesellschaft sowie zum Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung.
Um festzuhalten, in welcher Höhe verdeckte Einlagen vorliegen, sind unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften nach § 27 Abs. 1 KStG verpflichtet, die "nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen" am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs in einer steuerlichen Nebenrechnung im sogenannten steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG dürfen Leistungen der Kapitalgesellschaft (offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) das steuerliche Einlagekonto nur mindern, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
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