Autor: Wenhardt |
Wird ein Einzelunternehmen schenkweise auf den Erwerber übertragen, dann werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt.
BeispielDer Großvater S schenkt seiner Lieblingsenkelin EN ein Einzelunternehmen. Dessen begünstigtes Vermögen beträgt 2,5 Mio. Euro. Verwaltungsvermögen soll im Betrieb nicht vorhanden sein. |
Für den Erwerb des Einzelunternehmens, welches begünstigtes Betriebsvermögen darstellt, kommen verschiedene Verschonungsmaßnahmen in Betracht.
a) Regelverschonung
Wird von der EN kein Antrag gestellt, dann kommt die sogenannte Regelverschonung zur Anwendung. Dies sind ein 85%iger Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Das anzusetzende Betriebsvermögen ermittelt sich damit wie folgt:
begünstigtes Vermögen des Einzelunternehmens | 2.500.000 Euro |
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 2.500.000 Euro) | - 2.125.000 Euro |
verbleibender Wert | 375.000 Euro |
Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) | - 37.500 Euro |
Bereicherung entspricht dem anzusetzenden Betriebsvermögen | 337.500 Euro |
Der Abzugsbetrag berechnet sich wie folgt:
Abzugsbetrag |
| 150.000 Euro |
verbleibender Wert (siehe vorstehende Berechnung) |
| 375.000 Euro |
Abzugsbetrag |
| - 150.000 Euro |
Unterschiedsbetrag |
| 225.000 Euro |
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