Personengesellschaft - Verschonungsmaßnahmen

Autor: Wenhardt

Verschonungsmaßnahmen

Wird ein Mitunternehmeranteil schenkweise auf den Erwerber übertragen, dann werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt. Dies wird an einem Beispiel näher erläutert:

Beispiel

Der Großvater S schenkt seiner Lieblingsenkelin EN seinen Kommanditanteil (begünstigtes Vermögen 9.300.000 Euro). Verwaltungsvermögen soll nicht vorhanden sein. Die Voraussetzungen für den Vorab-Abschlag sollen nicht gegeben sein.

Lösung

a) Regelverschonung

Stellt die Enkelin EN keinen Antrag, dann kommt die sogenannte Regelverschonung zur Anwendung. Dies sind ein 85%iger Verschonungsabschlag (§  13a Abs.  1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 Euro (§  13a Abs.  2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt hier aber 0 Euro, da das begünstigte Vermögen zu hoch ist. Ein Abzugsbetrag käme nur bis zu einem begünstigten Vermögen i.H.v. 2.999.999 Euro in Betracht.

Das ansetzende Betriebsvermögen ermittelt sich damit wie folgt:

begünstigtes Vermögen des Mitunternehmeranteils

9.300.000 Euro

abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 9.300.000 Euro)

- 7.905.000 Euro

verbleibender Wert

1.395.000 Euro

Abzugsbetrag (§  13a Abs.  2 ErbStG)

- 0 Euro

Die Bereicherung entspricht dem anzusetzenden Betriebsvermögen i.H.v. 1.395.000 Euro.

Die Berechnung der Schenkungsteuer für EN ist wie folgt durchzuführen:

Bereicherung