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In § 13c ErbStG hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, dass eine bedingungslose Verschonung von Betriebsvermögen - und damit auch für Großvermögen - als nicht verfassungskonform eingestuft wird.1) Der Gesetzgeber hat die sogenannte Bedarfsprüfung als Wahlrecht des Erwerbers kodifiziert. Bei Großerwerben kann demnach zwischen der Abschmelzung des Verschonungsabschlags (§ 13b ErbStG) und dem Erlass der Erbschaftsteuer (§ 28a ErbStG) gewählt werden.2) Großerwerbe sind solche, die die Grenze von 26 Mio. Euro überschreiten.
Entscheidet sich der Erwerber für die Abschmelzung des Verschonungsabschlags gem. § 13c ErbStG, ist hierfür ein unwiderruflicher Antrag zu stellen (§ 13c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13c Abs. 2 Satz 5 ErbStG).
Der 85%ige (bzw. 100%ige) Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1, Abs. 10 ErbStG verringert sich prozentual. Bis zu 26 Mio. Euro wird der volle Abschlag gewährt. Für jede volle 750.000 Euro, die den Grenzwert i.H.v. 26 Mio. Euro überschreiten, verringert sich der Verschonungsabschlag um 1 %, d.h. bei einem Vermögenswert i.H.v. 26.749.999 Euro verbleibt es bei dem vollen Verschonungsabschlag, und es erfolgt keine Kürzung.
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