Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Autor: Wenhardt

Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbesondere von Steuerbescheiden

a) Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekanntgegeben wird.

b) Gesamtrechtsnachfolge

Rechtsbehelfsfrist

Bescheide, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Dieser kann nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen.

Adressat

Hat der Rechtsvorgänger zwar den Steuertatbestand verwirklicht, wurde ihm aber der Bescheid vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekanntgegeben, so ist der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten.

Das Finanzamt kann gegen Gesamtrechtsnachfolger (z.B. mehrere Erben) Einzelbescheide oder einen zusammengefassten Steuerbescheid erlassen.

Grundsätzlich ist ein zusammengefasster Bescheid zu erlassen, der an die Gesamtrechtsnachfolger als Gesamtschuldner zu richten und jedem von ihnen bekanntzugeben ist, soweit nicht nach §  122 Abs.  6 AO verfahren werden kann. Der Steuerbescheid ist nur wirksam, wenn die Gesamtrechtsnachfolger, an die sich der Bescheid richtet, namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind.