Aufschiebende Bedingungen

Autor: Mayer

Aufschiebende Bedingungen

Aufschiebende Bedingungen (§  158 Abs.  1 BGB) betreffen die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Nicht Realhandlungen, also Tun oder Unterlassen, werden unter eine Bedingung gestellt, sondern die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen. Nur Willenserklärungen können bedingt sein. Das betrifft beim Eigentumsvorbehalt (= Realsicherheit) die gem. §  929 Satz 1 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang (sog. dinglicher Vertrag), welche zusätzlich zu Übergabe und Berechtigung des Veräußerers für die wirksame Übereignung erforderlich ist. Erst mit Bedingungseintritt, in diesem Fall der vollständigen Kaufpreiszahlung, tritt die Wirkung des dinglichen Vertrags ein und ist damit der Tatbestand der Übereignung erfüllt (Vergleichbares gilt bei Grundstücksverträgen gem. §  873 Abs.  1 BGB).

Finanzierungsvorbehalte