Einleitung

Autor: Mayer

In der Praxis enthalten Unternehmenskaufverträge regelmäßig aufschiebende Bedingungen. Ein klassisches Beispiel für eine aufschiebende Bedingung ist die Freigabe der Transaktion durch die Fusionskontrolle (§ 40 GWB). Daneben ist oft auch die Erteilung bestimmter Zustimmungen Gegenstand einer aufschiebenden Bedingung (dazu oben Teil "Die Vertragsgestaltung im Einzelnen - Zustimmung")1). Sogenannte Closing Conditions sind als angloamerikanische Rechtsbegriffe nicht notwendig Bedingungen i.S.d. §  158 Abs.  1 BGB, sondern müssen im Vertrag entsprechend bestimmt werden. Statt einer Bedingung kann auch ein sogenanntes Two-Step-Modell geregelt werden, wobei die "Bedingungen" dann nur Vollzugsvoraussetzungen (Conditions Precedent nach angloamerikanischem Sprachgebrauch) und damit schlichte Fälligkeitsvoraussetzungen sind.2)