Berechnung der Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG

Autor: Löbe

Allgemeines

Die Einkommensteuer errechnet sich nach §  34 Abs.  1 EStG wie folgt:

1.

Für die Steuerberechnung ist zunächst für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

2.

Danach ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu berechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt. Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden Berechnungen sind die dem Progressionsvorbehalt (§  32b EStG) unterliegenden Einkünfte zu berücksichtigen.

3.

Anschließend ist der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der Einkommensteuer hinzuzurechnen, die sich für das zu versteuernde Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte ergibt (Einkommensteuer aus Schritt 1.). Dieser Betrag ist dann die tarifliche Einkommensteuer.