Übertragung durch Schenkung

Autor: Linnartz

Grundsätzlich ist die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) eines Kommanditanteils zu Lebzeiten des Kommanditisten möglich. Jedoch setzt auch die Übertragung von Kommanditanteilen zu Lebzeiten des Kommanditisten, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraus. Diese Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt worden sein.

Die Übertragung des Kommanditanteils selbst ist formlos wirksam. Sofern ein Formmangel der Schenkung (§ 518 Abs. 1 BGB) vorliegt, kann dieser durch Vollzug (§ 518 Abs. 2 BGB) geheilt werden.

Die Schenkung des Kommanditanteils wird durch die tatsächliche Umbuchung der Kommanditeinlage auf den neuen Gesellschafter vollzogen.1)

Ein schuldrechtlicher Vertrag, der eine Schenkung an einen Minderjährigen zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich zustimmungsfrei.2) Eine Schenkung unter einer Auflage begründet jedoch eine persönliche Verpflichtung, so dass sie nicht als lediglich vorteilhaft anzusehen ist.3)