Autor: Linnartz |
Der Liquidator der Kommanditgesellschaft hat auf den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen (§ 154 HGB). Sie dient nicht der Ermittlung eines Geschäftsergebnisses. Ihr Zweck besteht vielmehr in der vorläufigen Klärung des Standes von Aktiva und Passiva, um die Aussichten der Liquidation, als Grundlage der Entschlüsse der Liquidatoren bei ihren Verhandlungen mit den Gläubigern, feststellen zu können.1) Hieraus ergibt sich auch, dass, sollte der Stichtag für die Jahresbilanz und die Liquidationseröffnungsbilanz zusammenfallen, dennoch neben dem Jahresabschluss die Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen ist.2)
Wie in der Jahresbilanz sind auch in der Liquidationseröffnungsbilanz alle relevanten Bilanzpositionen auszuweisen. Der wertmäßige Ansatz der Aktiva erfolgt dabei mit ihrem jeweiligen voraussichtlichen Veräußerungserlös. Die Bewertungsvorschriften des HGB (§ 252 ff. HGB) sowie das Going-Concern-Prinzip sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Ein Firmenwert der Kommanditgesellschaft soll dann in Ansatz gebracht werden können, wenn das Vermögen als Ganzes veräußerbar erscheint.3) Konsequenterweise sind in diesem Fall die Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihren Teilwerten zu bilanzieren.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|