Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Unter Liquidation versteht man die Abwicklung der Rechtsgeschäfte einer aufgelösten Handelsgesellschaft. Voraussetzung für den Beginn der Phase der Liquidation ist, dass ein Auflösungsgrund vorliegt. Mit dem Vorliegen des Auflösungsgrundes und Beginn der Liquidationsphase ändert die Kommanditgesellschaft ihren Gesellschaftszweck. Der Zweck der ehemals werbenden Gesellschaft ist nunmehr darauf gerichtet, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden. Das bedeutet, die laufenden Geschäfte sind zu beendigen, bestehende Forderungen einzuziehen, das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Geld umzusetzen und ihre Verbindlichkeiten auszugleichen (§§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 159 HGB). Handelsrechtlich ist darauf zu achten, dass die Firma einen auf die Liquidation hinweisenden Zusatz erhält (§ 153 HGB).

Sonderfälle der Liquidation sind:

Insolvenz:

Die Liquidation im eigentlichen Sinne ist von einem Insolvenzverfahren als eine andere Art der Auseinandersetzung der Kommanditgesellschaft abzugrenzen. Die Auseinandersetzung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens richtet sich dann nicht nach handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, sondern nach der Insolvenzordnung.

Gesamtrechtsnachfolge: