Realteilung

Autor: Linnartz

Die Realteilung stellt eine mögliche Art der Auseinandersetzung in der Kommanditgesellschaft dar. Eine Definition dessen, was unter Realteilung zu verstehen ist, findet sich jedoch weder im Zivil- oder Handels- noch im Steuerrecht.

Sofern die Realteilung nicht unter Beachtung des Umwandlungsgesetzes durchgeführt wird, wird sie im Wege der Einzelrechtsnachfolge durchgeführt. Ziel der Realteilung ist es, die Gesellschafter zu trennen, um dabei das Vermögen der Gesellschaft nicht weit unter Wert an einen Dritten veräußern zu müssen. Die Realteilung stellt somit eine Alternative zur gesetzlich vorgesehenen Liquidation der Kommanditgesellschaft nach den § 145 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB dar.

Erfolgt die Realteilung nach dem Umwandlungsgesetz, sind die §§ 123 ff. UmwG maßgebend. Die Realteilung erfolgt dann durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung. Die Übertragung von Vermögen der Kommanditgesellschaft vollzieht sich in diesen Fällen auf dem Wege der Universalsukzession. In diesem Zusammenhang ist § 124 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG zu beachten. Hieraus ergibt sich, dass nach dem Umwandlungsgesetz natürliche Personen nicht als übernehmende Gesellschafter in Betracht kommen. Insoweit vollzieht sich die Teilung des Gesellschaftsvermögens durch die Übertragung der Vermögensgegenstände in das Eigentum des jeweiligen Gesellschafters.