Autor: Linnartz |
Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um Wirtschaftsgüter,
die einem Gesellschafter (nicht allen Gesellschaftern) gehören und entweder in einem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen (Sonderbetriebsvermögen I) oder |
die zumindest der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind (Sonderbetriebsvermögen II).1) |
Bei dem Sonderbetriebsvermögen ist zu differenzieren zwischen notwendigem und gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen.
Das notwendige Sonderbetriebsvermögen I umfasst die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Kommanditgesellschaft unmittelbar dienen. Das heißt, die Wirtschaftgüter müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in dem Betrieb der Kommanditgesellschaft bestimmt sein.2) Es handelt sich daher insbesondere um von dem Gesellschafter der Kommanditgesellschaft unmittelbar zur Nutzung für seine eigengewerbliche Tätigkeit überlassene Wirtschaftsgüter wie:
Immobilien, Gebäude, Maschinen, Patente, Einrichtungsgegenstände etc.
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