Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils bei Umstrukturierungen

Autor: Linnartz

Kommt es bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen auch zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen, kann diese Übertragung unter Inanspruchnahme eines Wahlrechts hinsichtlich des Bewertungsansatzes

zum Buchwert,

zum Zwischenwert oder

zum Teilwert

erfolgen. Wird der Mitunternehmeranteil zum Teilwert übertragen, kommen grundsätzlich die steuerrechtlichen Vergünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG zur Anwendung. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Vergünstigungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn der Gesellschaftsanteil und das vorhandene Sonderbetriebsvermögen übertragen werden.

Es kommt allerdings zur Auflösung der stillen Reserven des Gesellschaftsanteils und des Sonderbetriebsvermögens, wenn bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils an eine Personengesellschaft funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird.1) Dies schließt den grundsätzlichen Rückgriff auf die Tarifermäßigung der §§ 16, 34 EStG nicht aus. Eine Besteuerung mit Gewerbesteuer wird vermieden, da es zu einem Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn kommt.