Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Linnartz

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG kann der Kommanditist seinen Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringen. Hierbei handelt es sich um eine Sacheinlage. Die Sacheinlage erfolgt mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert.

Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt dann für den einbringenden Kommanditisten als Veräußerungspreis. Dieser Veräußerungspreis stellt spiegelbildlich die Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaft für die Kommanditanteile dar (§ 20 Abs. 4 UmwStG).

Erfolgt die Einbringung zu Buchwerten, ist dies keine unentgeltliche Übertragung. Hierin ist vielmehr eine entgeltliche Veräußerung zu sehen.1) Aus diesem Ansatz ergibt sich, dass das Recht nach § 15a Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 EStG zur Verlustrechnung nicht auf die Kapitalgesellschaft übergeht.2)

Entsteht durch die Einbringung der Sacheinlage ein Veräußerungsgewinn, ist § 16 Abs. 4 EStG nur anwendbar, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzt (§ 20 Abs. 5 UmwStG).

1)

BFH, BStBl II 1988, 829 zu La.

2)