Negatives Kapitalkonto ausschließlich aufgrund verrechenbarer Verlustanteile

Autor: Linnartz

Wurde das Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten ausschließlich nur durch verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG zu einem negativen Kapitalkonto und setzt sich der Veräußerungspreis im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG aus der Übernahme des negativen Kapitalkontos und eines zusätzlichen Entgeltes für die anteiligen stillen Reserven zusammen, entsteht bei dem ausscheidenden Kommanditisten ein Veräußerungsgewinn. Der Höhe nach ergibt sich dieser aus der Zusammenrechnung des negativen Kapitalkontos und des zusätzlichen Entgelts. Der so ermittelte Betrag ist sodann um die im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen verrechenbaren Verluste zu reduzieren. Der so ermittelte Betrag ist dann einkommensteuerpflichtig.1)

Liegt der festgestellte verrechenbare Verlust über dem negativen Kapitalkonto - beispielsweise, weil eine nachträglich beschlossene Einlage geleistet wurde - reduziert sich der Veräußerungsverlust. Es kann hier auch dazu kommen, dass der Veräußerungsgewinn niedriger als der festgestellte verrechenbare Verlust ist. Die Differenz zwischen dem Veräußerungsgewinn und dem höheren festgestellten verrechenbaren Verlust führt dann zu einem ausgleichs- und abzugsfähigen Veräußerungsverlust.2)