Negatives Kapitalkonto aufgrund ausgleichs- und abzugsfähiger Verlustanteile

Autor: Linnartz

Unter Lebenden können Kommanditanteile durch Schenkung auf den Erwerber übergehen, wenn im Zeitpunkt der Übertragung Einigkeit besteht, dass der Erwerber eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des bisherigen Kommanditisten erhält.

Eine Schenkung liegt in jedem Fall dann vor, wenn die auf den Kommanditisten entfallenden stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes dessen negatives Kapitalkonto übersteigen. Der ausscheidende Kommanditist überträgt im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG seine Anteile voll unentgeltlich. Es entsteht bei ihm kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

Der Erwerber ist an die anteiligen Buchwerte gebunden. Er hat somit weder zusätzliche Anschaffungskosten noch einen Verlust. Das negative Kapitalkonto ist durch den Erwerber fortzuführen. Die Übertragung des Kommanditanteils stellt sich somit gem. § 6 Abs. 3 EStG erfolgsneutral dar: Das negative Kapitalkonto ist durch die anteiligen stillen Reserven nebst einem Geschäftswert abgedeckt. Hieraus wird gefolgert, dass § 52 Abs. 33 Sätze 3 und 4 EStG - aufgrund einer ideologischen Reduktion - entgegen seinem Wortlaut nicht anwendbar ist.1) Erst künftige Gewinnanteile, durch die das negative Kapitalkonto aufgefüllt wird, führen zu einer Steuerpflicht.