Nachträgliche Veränderungen des Verkaufserlöses

Autor: Linnartz

Steht der Veräußerungsgewinn fest, kann sich dieser trotzdem mit steuerlicher Relevanz für die Vergangenheit ändern. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der ausgeschiedene Komplementär der Kommanditgesellschaft im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird (§§ 159 f. HGB).

Die nachträgliche Inanspruchnahme eines Kommanditisten ist ausgeschlossen, sofern und soweit dieser seine Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB) und diese nicht nach § 172 Abs. 4 HGB als nicht geleistet angesehen wird.

Muss somit der ausgeschiedene Komplementär wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Kommanditgesellschaft mit seiner Inanspruchnahme durch Gläubiger der Kommanditgesellschaft rechnen, mindert sich sein Veräußerungsgewinn.1)

Bilanztechnisch wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass der Komplementär in einer fortzuführenden Sonderbilanz eine Rückstellung bildet. Diese mindert dann seinen Veräußerungsgewinn.2)