Besonderheit beim Kommanditisten

Autor: Linnartz

Sofern es um den Erwerb des Anteils eines Kommanditisten geht, sind Besonderheiten im Zusammenhang mit § 15a EStG zu beachten.

§ 15a EStG regelt die Frage der Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil an dem Verlust der Kommanditgesellschaft nicht mit anderen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen Einkommensarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten besteht oder sich erhöhen würde.

Hier ist zu beachten, dass sich der für § 15a EStG relevante Verlust aus verschiedenen Positionen zusammensetzen kann:

Verlust, der seitens der Kommanditgesellschaft zugewiesen wurde,

Verlust, der aus

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dem Sonderbetriebsvermögen oder

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Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen oder der Erwerb des Kommanditanteils stehen (beispielsweise: Finanzierungskosten, Rechts- und Beratungskosten),

resultiert.

Der erwerbende Kommanditist, der an die Stelle des veräußernden Kommanditisten tritt, führt insoweit die Verluste fort. Erwartetes Potential für die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus dem Kommanditanteil kann daher möglicherweise fehlen. Die Verluste sind allerdings nicht verloren, sondern werden für die Zukunft vorgetragen und können mit späteren, dem Kommanditisten zugewiesenen Gewinnen verrechnet werden.