Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Der Erwerb eines Kommanditgesellschaftsanteils hat auch für den Erwerber einkommensteuerliche Konsequenzen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils zu einer über die Buchwerte hinausgehenden Gegenleistung ist in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz zu erfassen.1)

Hinsichtlich des Ansatzes wird der über dem Buchwert liegende Wert der Wirtschaftsgüter auf das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft aufgeteilt. Das heißt, die über den Buchwert hinausgehenden Aufwendungen sind als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters der Kommanditgesellschaft an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter der Kommanditgesellschaft zu aktivieren. Dies gilt auch, wenn nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter vorhanden sind.

Zunächst ist aber der Mehrbetrag nur auf die bilanzierten Wirtschaftsgüter im Verhältnis ihrer stillen Reserven bis zu deren Höhe aufzuteilen.

Übersteigt die Zahlung an den ausgeschiedenen Gesellschafter den Buchwert und den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an den stillen Reserven der bei der Kommanditgesellschaft bilanzierten Wirtschaftsgüter, wird vermutet, dass zum Gesellschaftsvermögen auch nicht bilanzierte, beispielsweise selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, gehören. Diese Vermutung ist widerlegbar.