Grundsätzliches

Autor: Linnartz

Grundsätzlich liegt auch bei der Veräußerung von Kommanditanteilen der Abfindungsbetrag für den ausscheidenden Gesellschafter über dem Buchwert. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Es kann auch zu einer Bündelung von Gründen kommen. Die wesentlichen Gründe sind:

In den bilanzierten Wirtschaftsgütern sind stille Reserven enthalten,

die Gesellschaft verfügt über selbst geschaffene - und damit nicht erfasste - immaterielle Wirtschaftsgüter (insbesondere den Firmenwert),

das Unternehmen weist eine gute Ertragsstärke auf (Ausgleich für entgehende künftige Gewinnaussichten),

man beabsichtigt, sich von einem lästigen Gesellschafter zu trennen,

private Veranlassung.

In jedem Fall sind die ausschlaggebenden Gründe für eine Zahlung über den Buchwerten zu dokumentieren, da sich hieraus unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei den Gesellschaftern ergeben.