Autor: Linnartz |
Bei den einkommensteuerlichen Konsequenzen ist zu differenzieren, ob das Ausscheiden zu einem Betrag unter dem Buchwert auf
privaten Gründen oder |
betrieblichen Gründen |
beruht.
Sofern betriebliche Gründe für das Ausscheiden gegen eine unter dem Buchwert liegende Zahlung vorliegen, entsteht beim ausscheidenden Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und der geschuldeten Abfindung ein Veräußerungsverlust. Dieser Veräußerungsverlust kann grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Handelt es sich bei der Kommanditgesellschaft, deren Anteil übertragen wird, um eine so genannte "Verlustzuweisungsgesellschaft" oder ein ähnliches Modell, ist §
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