Betriebsvermögensfreibetrag

Autor: Linnartz

Der Freibetrag beträgt 256.000 Euro (§ 13a Abs. 1 ErbStG).1)

Dieser Betriebsvermögensfreibetrag steht einem Erwerber oder für den Fall, dass es sich um mehrere Erwerber handelt, allen Erwerbern alle zehn Jahre wieder neu zur Verfügung. Durch sorgfältige Nachfolgeplanung unter Ausnutzung des Zehn-Jahres-Rhythmus kann es zu erbschaftsteuerlichen Einsparungen kommen.

Soll der Betriebsvermögensfreibetrag bei einem Erwerb unter Lebenden (Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge) in Anspruch genommen werden, bedarf es hierüber einer Erklärung durch den Schenker gegenüber der Finanzverwaltung. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betriebsvermögensfreibetrag nur für einen Erwerbsvorgang - innerhalb von zehn Jahren - in Anspruch genommen werden kann.

Die Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung hat schriftlich und unwiderruflich zu erfolgen. Der Schenker kann die Erklärung zu jedem Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben.2)

Wird im Rahmen der Schenkung nicht der gesamte Betriebsvermögensfreibetrag ausgeschöpft, verfällt der nicht in Anspruch genommene Teil des Freibetrages.